SIGNAL · AI Governance & Security
Der AI Act verwirrt gerade alle: Was am 2. August scharf wurde

Seit dem 2. August 2026 kursiert in vielen Sicherheits- und Compliance-Teams eine ungenaue Annahme: Der AI Act, die EU-Verordnung für den Einsatz künstlicher Intelligenz, sei nun mit voller Wucht scharf, und jedes hochriskante KI-System müsse sofort alle Anforderungen erfüllen. Das stimmt nur zum Teil, und der Unterschied ist für die Praxis entscheidend.

Tatsächlich in Kraft getreten sind am 2. August 2026 die Durchsetzungsbefugnisse für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, kurz GPAI-Modelle, sowie die Transparenzpflichten nach Artikel 50 für Systeme mit begrenztem Risiko, etwa die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Die vollständigen Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III der Verordnung, also technische Dokumentation, Risikomanagement und Konformitätsbewertung, sind dagegen im Rahmen des sogenannten Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2027 verschoben worden. Wer jetzt glaubt, im Verzug zu sein, verwechselt zwei unterschiedliche Fristen. Wer jetzt glaubt, noch Zeit zu haben, übersieht eine andere Pflicht, die bereits gilt.

Die Einstufung ist schon heute Pflicht

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung verlangt von jedem Anbieter, der ein in Anhang III genanntes System nicht als hochriskant einstuft, diese Bewertung zu dokumentieren, bevor das System in Verkehr gebracht wird. Diese Dokumentationspflicht ist nicht verschoben worden. Sie gilt unabhängig davon, wann die materiellen Hochrisiko-Pflichten greifen. Ein Unternehmen, das ein internes KI-System für die Personalauswahl, die Kreditprüfung oder die Zugangssteuerung einsetzt und keine dokumentierte Einstufung vorweisen kann, verstösst schon heute gegen die Verordnung, auch wenn die eigentlichen Hochrisiko-Pflichten erst 2027 vollständig greifen.

Anhang III nennt acht Bereiche, in denen ein System als hochriskant gelten kann: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung und Berufsausbildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration und Asyl sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Entscheidend ist dabei nicht der Bereich allein. Ein System muss einem der konkret aufgeführten Anwendungsfälle entsprechen, und selbst dann kann eine Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 greifen, wenn das System kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt. Diese Ausnahme entfällt jedoch immer dann, wenn das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt.

Warum Schatten-KI das eigentliche Risiko ist

Die grössere Schwierigkeit liegt selten im Grosssystem, das die Rechtsabteilung kennt. Sie liegt im internen Tool, das ein Fachbereich ohne Rücksprache eingeführt hat, etwa ein Bewerbermanagement-System mit automatischer Vorauswahl oder ein Scoring-Werkzeug im Kreditbereich. Solche Systeme fallen häufig unter Anhang III Punkt vier, Beschäftigung und Personalauswahl, oder unter die Bestimmungen zu wesentlichen Dienstleistungen, und die Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 greift in der Praxis selten, weil diese Systeme eine Vorauswahl treffen, die eine menschliche Entscheidung erheblich beeinflusst. Ohne ein Inventar sämtlicher KI-Systeme im Unternehmen lässt sich diese Prüfung gar nicht erst durchführen.

Konsequenz

Bauen Sie ein Inventar aller im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme auf, einschliesslich der Systeme, die einzelne Fachbereiche ohne zentrale Freigabe eingeführt haben. Prüfen Sie für jedes System, ob es einem der acht Anwendungsbereiche aus Anhang III entspricht, und dokumentieren Sie die Einstufung unabhängig vom Ergebnis. Diese Dokumentation ist bereits heute Pflicht, unabhängig vom Zeitplan für die materiellen Hochrisiko-Anforderungen. Wer diese Grundlage jetzt legt, ist beim Stichtag im Dezember 2027 nicht überrascht.

Quellen

Autor

Dieser Beitrag stammt von Martin Bischoff, Interim CIO/CISO für regulierte Organisationen in der DACH-Region und Herausgeber von STOP.LI. Für die Umsetzung steht seine Gesellschaft 4T2 Solutions GmbH zur Verfügung.

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