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RegulierungKI-Pflichten einordnen.

Welche KI-Pflicht gilt für wen, ab wann und mit welcher Behörde? Die Seite stellt EU, Deutschland und Schweiz mit gleichen Zeilen nebeneinander. Sie hilft, Rolle, Risikoklasse und Anwendbarkeit des AI Act zu bestimmen.

Rechtsstand: 10. Oktober 2026. AI Act in der Fassung der VO (EU) 2026/1744, KI-MIG in Kraft seit 29.07.2026, Schweizer Vernehmlassung nicht eröffnet. Rechtslandkarte, keine Rechtsberatung.

Einordnung

Rechtslandkarte,
keine Rechtsberatung.

Diese Seite zeigt, welche Regeln für KI in der EU, in Deutschland und in der Schweiz gelten, wer sie durchsetzt und welche Pflichten an welcher Rolle hängen. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Die Schweiz hat kein KI-Gesetz. Der AI Act ist EU-Recht und erfasst Schweizer Unternehmen nur unter den Voraussetzungen von Art. 2. Fristen stehen nur im Fristenkalender DCH.

Parallelvergleich

EU, Deutschland,
Schweiz.

Thema EU Deutschland Schweiz
Geltendes Recht VO (EU) 2024/1689 (AI Act), unmittelbar anwendbar. Geändert durch VO (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI). AI Act unmittelbar. Durchführung durch das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223. Kein KI-Gesetz. Bestehendes Recht gilt technologieneutral: Datenschutzgesetz (DSG), Informationssicherheitsgesetz (ISG), Branchenrecht.
Stand AI Act in Kraft seit 01.08.2024, gestaffelte Geltung. Omnibus in Kraft seit 27.07.2026. KI-MIG in Kraft seit 29.07.2026. Bundesrat am 12.02.2025: KI-Konvention des Europarats ratifizieren, EJPD erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage (Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Aufsicht). Unterzeichnung der Konvention am 27.03.2025. Vernehmlassung per 10.10.2026 nicht eröffnet.
Zuständige Behörden AI Office der Kommission für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) und neu ausschliesslich für KI-Systeme auf eigenem GPAI-Modell desselben Anbieters sowie in sehr grossen Online-Plattformen (Art. 75 Abs. 1), mit Ausnahmen u. a. für Anhang-I-Produkte und Finanzinstitute nach Art. 74 Abs. 6. Sonst nationale Marktüberwachung. Bundesnetzagentur als Marktüberwachung (§ 2 Abs. 1), zentrale Anlaufstelle (§ 6) und Beschwerdestelle (§ 8). Produkt-Marktüberwachungsbehörden für Anhang I Abschnitt A (§ 2 Abs. 2). BaFin für den Finanzsektor (§ 2 Abs. 3). Keine KI-Marktüberwachungsbehörde. EDÖB für Datenschutz, Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) für Meldungen von Cyberangriffen, Branchenaufsicht wie die FINMA.
Pflichten nach Rolle Anbieter von Hochrisiko-KI: Art. 9 bis 17, Konformitätsbewertung (Art. 43), Registrierung (Art. 49), Vorfallmeldung (Art. 73). Betreiber: Art. 26, teils Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27). Einführer: Art. 23. Händler: Art. 24. Alle Anbieter und Betreiber: KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50). Wie EU. Das KI-MIG regelt Behörden, KI-Reallabore (§ 13), Bussgelder (§ 15) und Aufbewahrung (§ 18), keine zusätzlichen Rollenpflichten. Keine KI-Rollen. Pflichten folgen aus der Rolle als Verantwortlicher oder Auftragsbearbeiter nach DSG und als kritische Infrastruktur nach ISG. Bei EU-Bezug zusätzlich die Rolle nach AI Act.
Fristen Transparenz nach Art. 50 gilt seit 02.08.2026. Hochrisiko nach Anhang III ab 02.12.2027, nach Anhang I ab 02.08.2028 (Art. 113 Abs. 3). Details im Fristenkalender DCH. Wie EU. Details im Fristenkalender DCH. Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026 angekündigt. ISG-Meldepflicht gilt seit 01.04.2025.
Sanktionen Art. 99: bis EUR 35 Mio. oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Verbote), bis EUR 15 Mio. oder 3 % (u. a. Art. 16, 23, 24, 26, 50), bis EUR 7,5 Mio. oder 1 % (falsche Angaben). Für KMU und neu für kleine Midcap-Unternehmen gilt der tiefere Betrag (Abs. 6, 6a). GPAI-Anbieter: Art. 101. Art. 99 Abs. 3 bis 5 AI Act gelten direkt. Ergänzende Tatbestände in § 15 KI-MIG (bis EUR 50 000). Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden (§ 17 Abs. 1). Gegen Behörden keine Bussgelder (§ 17 Abs. 2). Keine KI-spezifischen Sanktionen. DSG: Busse bis CHF 250 000 gegen private Personen, u. a. bei vorsätzlich unterlassener Information über eine automatisierte Einzelentscheidung (Art. 60 i. V. m. Art. 21). ISG: Busse bis CHF 100 000 bei Missachtung einer Verfügung des BACS (Art. 74h).
Bezug zu Datenschutz DSGVO gilt neben dem AI Act. Die Grundrechte-Folgenabschätzung darf auf die Datenschutz-Folgenabschätzung verweisen (Art. 27 Abs. 4). Neu Art. 4a: besondere Kategorien von Personendaten zur Erkennung und Korrektur von Bias, eng begrenzt. DSGVO und BDSG. Die DSK-Orientierungshilfe «KI und Datenschutz» (06.05.2024) empfiehlt Prüfpunkte für Auswahl, Implementierung und Nutzung. DSG gilt direkt für KI (EDÖB, 08.05.2025): Information bei automatisierter Einzelentscheidung (Art. 21), Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22), Meldung von Datensicherheitsverletzungen (Art. 24).
Bezug zu NIS2 / ISG NIS2 (RL (EU) 2022/2555) erfasst KI-Systeme als Teil der Netz- und Informationssysteme. Hochrisiko-KI im Geltungsbereich des Cyber Resilience Act gilt bei Erfüllung von dessen Anforderungen als konform mit Art. 15 AI Act (Art. 42 Abs. 3). BSI-Gesetz vom 02.12.2025: Risikomanagement (§ 30), Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle innert 24 und 72 Stunden (§ 32), Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38). ISG: Betreiber kritischer Infrastrukturen melden Cyberangriffe innert 24 Stunden an das BACS (Art. 74b, 74d, 74e). Das gilt auch für Angriffe auf KI-Systeme.
Finanzsektor-Zusatz DORA und Art. 74 Abs. 6 AI Act: Finanzaufsicht als Marktüberwachung. BaFin nach § 2 Abs. 3 KI-MIG. FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024. Details im Kasten unten.
Anwendbarkeit

Gilt der AI Act
für uns?

Der AI Act knüpft an den Markt an, nicht an den Sitz. Ein Schweizer Unternehmen fällt nach Art. 2 Abs. 1 darunter, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft.

  • Es bringt ein KI-System oder ein GPAI-Modell in der EU in Verkehr oder nimmt es dort in Betrieb, unabhängig vom Sitz (Bst. a).
  • Die Ausgabe seines KI-Systems wird in der EU verwendet, etwa eine Bonitätsbewertung für Kunden in Deutschland (Bst. c).
  • Eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der EU setzt das System ein. Dann ist die Tochter Betreiber (Bst. b), die Schweizer Mutter je nach Rolle Anbieter.
  • Als Anbieter von Hochrisiko-KI ohne EU-Niederlassung braucht es einen Bevollmächtigten in der EU (Art. 22), für GPAI-Modelle nach Art. 54.

Rein interne Nutzung in der Schweiz ohne EU-Bezug fällt nicht unter den AI Act. Es gelten DSG, ISG und Branchenrecht.

Rollen nach Art. 3

Wer sind wir
im AI Act?

Pflichten hängen an der Rolle, nicht an der Organisation. Ein Unternehmen kann für verschiedene Systeme verschiedene Rollen haben. Die Prüfung erfolgt je KI-System.

Prüffrage Wenn ja Kernpflichten
Entwickeln wir das System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr oder in Betrieb? Anbieter (Provider), Art. 3 Nr. 3 Bei Hochrisiko: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Robustheit und Cybersicherheit, Qualitätsmanagement (Art. 9 bis 17), Konformitätsbewertung, Registrierung, Vorfallmeldung.
Verwenden wir ein System in eigener Verantwortung, beruflich? Betreiber (Deployer), Art. 3 Nr. 4 Bei Hochrisiko: Einsatz nach Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht durch befähigte Personen, relevante Eingabedaten, Überwachung, Protokolle mindestens sechs Monate, Information der Mitarbeitenden (Art. 26). Teils Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27).
Bringen wir als Unternehmen in der EU ein System eines Anbieters aus einem Drittland in der EU in Verkehr? Einführer (Importer), Art. 3 Nr. 6 Prüfen, ob Konformitätsbewertung, Dokumentation, CE-Kennzeichnung und Bevollmächtigter vorliegen (Art. 23).
Stellen wir ein System auf dem EU-Markt bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu sein? Händler (Distributor), Art. 3 Nr. 7 CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung prüfen, bei Zweifeln nicht bereitstellen (Art. 24).

Rollenwechsel nach Art. 25 Abs. 1: Wer eine Hochrisiko-KI unter eigenem Namen vertreibt, sie wesentlich verändert oder den Zweck so ändert, dass sie hochriskant wird, gilt als Anbieter. Das betrifft auch Betreiber, die ein GPAI-System in einen Anwendungsfall nach Anhang III einbauen. Neu regeln Anbieter und Zulieferer Informationen und technischen Zugang schriftlich (Art. 25 Abs. 4).

Risikoklassen

Vier Stufen,
vier Pflichtenkreise.

Klasse Grundlage Beispiele Folge
Verboten Art. 5 Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, manipulative Techniken. Neu ab 02.12.2026: nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes identifizierbarer Personen und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (Bst. ba, bb). Nicht in Verkehr bringen, nicht einsetzen.
Hochrisiko Art. 6, Anhang I und III Bewerberauswahl und Leistungsbewertung (Anhang III Nr. 4), Kreditwürdigkeit natürlicher Personen und Preisbildung in Lebens- und Krankenversicherung (Nr. 5), Bildung (Nr. 3), Sicherheitsbauteile von Produkten (Anhang I). Volle Anbieter- und Betreiberpflichten. Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 dokumentieren und registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2).
Transparenz Art. 50 Chatbots, synthetische Texte, Bilder, Audio und Video, Deepfakes, Emotionserkennung. Interaktion offenlegen, synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen, Deepfakes offenlegen. Für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme ist Art. 50 Abs. 2 bis 02.12.2026 zu erfüllen (Art. 111 Abs. 4).
GPAI-Modelle Art. 51 bis 55 Grosse Sprach- und Bildmodelle. Systemisches Risiko wird ab 10^25 FLOP Trainingsrechenleistung vermutet (Art. 51 Abs. 2). Dokumentation, Urheberrechts-Strategie, Trainingsdaten-Zusammenfassung (Art. 53). Bei systemischem Risiko Evaluation, Vorfallmeldung, Cybersicherheit (Art. 55).

Übrige KI-Systeme haben keine spezifischen Pflichten, KI-Kompetenz (Art. 4) gilt trotzdem. Zur Einstufung im Inventar siehe KI-Inventar und Klassifizierung und den Beitrag AI Act Hochrisiko-Frist.

VO (EU) 2026/1744

Was der Omnibus
ändert.

  • Hochrisiko-Pflichten verschoben: Anhang III ab 02.12.2027, Anhang I ab 02.08.2028 (Art. 113 Abs. 3 Bst. c).
  • KI-Kompetenz abgeschwächt: Anbieter und Betreiber treffen Massnahmen zur Förderung. Ein bestimmtes Niveau ist nicht geschuldet (Art. 4).
  • Zwei neue Verbote ab 02.12.2026 (Art. 5 Abs. 1 Bst. ba und bb, Abs. 1a und 1b; Art. 113 Abs. 3 Bst. a).
  • Maschinenverordnung wechselt von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B.
  • Hochrisiko-KI für Behörden: Anpassung bis 02.08.2030 (Art. 111 Abs. 2).
  • Ausschliessliche Zuständigkeit des AI Office für bestimmte GPAI-basierte Systeme. Deren Anbieter melden schwerwiegende Vorfälle an das AI Office (Art. 75 Abs. 1a).
  • Kleine Midcap-Unternehmen (Art. 3 Nr. 14b) erhalten Erleichterungen, u. a. bei Bussen (Art. 99 Abs. 6a).
  • Bias-Korrektur mit besonderen Kategorien von Personendaten unter engen Bedingungen (Art. 4a).
Deutschland

Das KI-MIG legt die Aufsicht fest. Die Bundesnetzagentur ist Auffangbehörde und richtet eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer für sensible Anhang-III-Bereiche ein (§ 2 Abs. 5, § 4). Die Produkt-Marktüberwachung bleibt für KI in Produkten nach Anhang I Abschnitt A zuständig. Die BaFin überwacht KI in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit. Die DSK-Orientierungshilfe empfiehlt, Zwecke, Rechtsgrundlage, Transparenz, Betroffenenrechte und Datenschutz-Folgenabschätzung vor dem Einsatz zu klären.

Schweiz

Der Bundesrat hat am 12.02.2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht punktuell anzupassen. Eine Vernehmlassung ist bis Ende 2026 angekündigt, per 10.10.2026 aber nicht eröffnet. Bis dahin gilt das DSG technologieneutral, der EDÖB setzt es durch. Eine Marktüberwachungsbehörde für KI gibt es nicht. Betreiber kritischer Infrastrukturen melden Cyberangriffe nach ISG, auch auf KI-Systeme. Mit EU-Kunden oder EU-Tochter gilt zusätzlich der AI Act.

Nächste Schritte

Vom Recht
zur Kontrolle.

  • KI-Systeme inventarisieren und je System Rolle und Risikoklasse festhalten.
  • EU-Bezug nach Art. 2 je System prüfen und dokumentieren.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung und Grundrechte-Folgenabschätzung zusammen planen.
  • Meldewege für KI-Vorfälle mit NIS2, BSIG, ISG und DSG abgleichen.
  • Verträge mit KI-Zulieferern auf Informations- und Zugangsrechte nach Art. 25 Abs. 4 prüfen.

Die Seite wird vierteljährlich und bei Eröffnung der Schweizer Vernehmlassung überprüft.

Zusätzlich für Finanzinstitute

Schweiz: Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024 beschreibt Erwartungen an Governance (Kap. 2.1), Inventar und Risikoklassifizierung (2.2), Datenqualität (2.3), Tests und laufende Überwachung (2.4), Dokumentation (2.5), Erklärbarkeit (2.6) und unabhängige Überprüfung (2.7).

EU: DORA (VO (EU) 2022/2554) erfasst KI-Systeme in der Regel als IKT-Systeme und KI-Dienstleister als IKT-Drittdienstleister (Informationsregister, Verträge, Exit). Für Hochrisiko-KI von Finanzinstituten ist die Finanzaufsicht Marktüberwachungsbehörde (Art. 74 Abs. 6 AI Act). Solche Systeme bleiben auch nach dem Omnibus bei der nationalen Aufsicht (Art. 75 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii). Protokolle führen Finanzinstitute als Teil ihrer aufsichtsrechtlichen Dokumentation (Art. 26 Abs. 6).

Deutschland: Die BaFin ist Marktüberwachungsbehörde für KI in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit (§ 2 Abs. 3 KI-MIG). Ihre Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI (18.12.2025) ist unverbindlich und zeigt, wie DORA-Anforderungen beim KI-Einsatz umgesetzt werden können.

STOP.LI: Das AI Act Framework für Finanzinstitute übersetzt diese Anforderungen in Governance, Kontrollen und Nachweise.

AI Act Framework für Finanzinstitute

Unterstützung

Die 4T2 Solutions GmbH, Herausgeberin von STOP.LI, unterstützt bei der Einordnung von Rolle und Pflichten. Ausgangspunkt ist eine konkrete Entscheidung oder ein kontrollierter Pilot.

Einordnung und Quellen

Zitierte Fremdinhalte unterliegen der Lizenz ihrer Herausgeber. Die Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

© 2026 4T2 Solutions GmbH. Text und eigene Diagramme stehen unter CC BY 4.0.

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