Folgenabschätzungen | STOP.LI

STOP.LI · AI Security · Risiko

FolgenAbschätzungen nur einmal erarbeiten.

Bei KI-Systemen mit Personenbezug fallen oft zwei Abschätzungen an: die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Grundrechte-Folgenabschätzung. Diese Seite zeigt, wer welche braucht, wo sie sich überschneiden, und bietet ein kombiniertes Formular als Vorlage.

Rechtsstand: 11. Oktober 2026. AI Act in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. AI Act und DSGVO sind EU-Recht, für Schweizer Unternehmen nur bei EU-Bezug anwendbar. Kein Rechtsrat.

Abschätzungen im Vergleich

Drei Normen,
ein Verfahren.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und die Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA) haben verschiedene Rechtsgrundlagen und Adressaten, behandeln aber ähnliche Fragen. Wer beide getrennt erarbeitet, schreibt vieles doppelt. Die Tabelle trennt die Auslöser.

Merkmal DSFA (revDSG) DSFA (DSGVO) FRIA (AI Act)
Norm Art. 22 und 23 DSG Art. 35 und 36 DSGVO Art. 27 AI Act
Auslöser Bearbeitung kann ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen (Art. 22 Abs. 1) Verarbeitung hat voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge (Art. 35 Abs. 1) Betreiber bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, vor der Inbetriebnahme bzw. ersten Verwendung (Art. 27 Abs. 1 und 2)
Wer Verantwortlicher Verantwortlicher Betreiber (nicht der Anbieter)
Schutzgut Persönlichkeit und Grundrechte der betroffenen Person Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, Schutz personenbezogener Daten Grundrechte der betroffenen Personen und Gruppen
Empfänger Stellungnahme des EDÖB nur bei verbleibend hohem Risiko (Art. 23 Abs. 1) Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nur bei hohem Restrisiko (Art. 36 Abs. 1) Mitteilung der Ergebnisse an die Marktüberwachungsbehörde (Art. 27 Abs. 3)
Geltung für CH-Unternehmen direkt nur bei EU-Bezug (Art. 3 DSGVO) nur bei EU-Bezug (Art. 2 Abs. 1 AI Act)

Die Risikobeurteilung des Systems nach ISMS-Methode (Risikobeurteilung) ist keine dieser Abschätzungen, liefert ihnen aber Eingangsdaten. Das Inventar mit Zweck und Datenkategorien liefert Inventar und Klassifizierung.

FRIA nach Art. 27 AI Act

Wer muss
sie machen?

Die Pflicht trifft Betreiber (engl. Deployer), nicht Anbieter. Sie gilt vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems nach Anhang III und nur für die Gruppen in der Tabelle (Art. 27 Abs. 1). Sie betrifft damit vor allem öffentliche Stellen, Kreditgeber sowie Lebens- und Krankenversicherer. Ob ein System überhaupt hochriskant ist, klärt die Einstufung im Inventar.

Geltungsbeginn und weitere Fristen stehen im Fristenkalender. Einordnung der Rollen und des Marktortprinzips: Regulierung DCH.

Betreiber Grundlage (Art. 27 Abs. 1 AI Act)
Einrichtungen des öffentlichen Rechts Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 (Anhang III)
Private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen gleiche Grundlage; Erwägungsgrund 96 nennt Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialdienste, Wohnungswesen und Justizverwaltung
Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen Anhang III Nr. 5 Bst. b (ohne Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug)
Betreiber von Systemen für Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen Anhang III Nr. 5 Bst. c
Nicht erfasst Systeme im Bereich Anhang III Nr. 2 (kritische Infrastruktur) sind ausgenommen; Anhang-I-Produkte fallen nicht unter Art. 27
Inhalt und Verfahren

Was Art. 27
verlangt.

  • Inhalt in sechs Punkten: Verfahren, Zeitraum und Häufigkeit, betroffene Kategorien, Schadensrisiken, menschliche Aufsicht, Massnahmen samt Beschwerdemechanismen (Abs. 1 Bst. a bis f).
  • Die Pflicht gilt für die erste Verwendung. In ähnlichen Fällen darf der Betreiber auf frühere oder vom Anbieter erstellte Abschätzungen zurückgreifen (Abs. 2).
  • Nach Abschluss teilt der Betreiber die Ergebnisse der Marktüberwachungsbehörde mit, mit dem ausgefüllten Muster (Abs. 3). Das AI Office erarbeitet dafür einen Fragebogen (Abs. 5).
  • Befreiung von der Mitteilung ist im Fall des Art. 46 Abs. 1 möglich (Abs. 3).
Verhältnis zur DSFA

Im ursprünglichen Wortlaut «ergänzt» die FRIA eine DSFA, soweit diese Pflichten schon erfüllt. Die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 13, ersetzt das durch eine Kann-Regel: Der Betreiber darf in die FRIA entweder Verweise auf die einschlägigen Abschnitte der DSFA oder deren Teile aufnehmen. Der Fragebogen soll diese Möglichkeit abbilden (Abs. 5). Zudem nutzt der Betreiber die Anbieterinformationen nach Art. 13 für die DSFA (Art. 26 Abs. 9).

DSFA

Schweiz und EU
im Vergleich.

Schweiz (revDSG). Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine DSFA, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringen kann (Art. 22 Abs. 1). Das Risiko ergibt sich, besonders bei neuen Technologien, aus Art, Umfang, Umständen und Zweck. Es liegt namentlich vor bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und bei systematischer Überwachung umfangreicher öffentlicher Bereiche (Abs. 2). Private Verantwortliche sind ausgenommen, wenn sie zur Bearbeitung gesetzlich verpflichtet sind (Abs. 4). Sie dürfen absehen, wenn sie ein für die Verwendung zertifiziertes System einsetzen oder einen Verhaltenskodex einhalten, der auf einer DSFA beruht und dem EDÖB vorgelegt wurde (Abs. 5). Bleibt trotz Massnahmen ein hohes Risiko, holt der Verantwortliche vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein (Art. 23 Abs. 1). Der EDÖB äussert Einwände innert zwei Monaten, bei komplexer Bearbeitung innert drei (Abs. 2). Private dürfen auf die Konsultation verzichten, wenn sie die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Art. 10 konsultiert haben (Abs. 4).

EU (DSGVO). Die DSFA ist bei voraussichtlich hohem Risiko nötig (Art. 35 Abs. 1). Regelbeispiele sind systematische, umfassende Bewertung persönlicher Aspekte mit Rechtswirkung, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien und systematische Überwachung öffentlicher Bereiche (Abs. 3). Die Aufsichtsbehörden führen Listen (Abs. 4); die DSK verweist dazu auf ihre «Muss-Listen». Der Rat des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen (Abs. 2), der Standpunkt Betroffener gegebenenfalls (Abs. 9), und die DSFA ist bei Risikoänderung zu überprüfen (Abs. 11). Mindestinhalt: Abs. 7 Bst. a bis d. Bei hohem Restrisiko ist die Aufsichtsbehörde vorab zu konsultieren (Art. 36 Abs. 1); sie antwortet innert acht Wochen, verlängerbar um sechs (Art. 36 Abs. 2).

Aus Sicht der Datenschutzkonferenz (DSK) wird bei KI-Anwendungen eine DSFA «vielfach» erforderlich sein. Ist der Verantwortliche nicht zugleich Anbieter, ist er auf Informationen des Anbieters angewiesen und soll sie schon bei Auswahl und Erwerb verlangen (DSK-Orientierungshilfe KI, Rn. 39 und 40). Der EDÖB hält fest, dass das geltende Datenschutzgesetz auf KI direkt anwendbar ist und bei hohen Risiken eine DSFA verlangt. Vertragliche Zusicherungen dazu gehören in die Lieferantenprüfung (Lieferanten und Modelle); die Datenflüsse regelt Datenkontrollen.

Methode

Auswirkungen
strukturiert erfassen.

Weder revDSG noch AI Act schreiben ein Verfahren zur Risikobewertung vor. Als Methode für die Felder 5 bis 7 eignet sich die Kategorie MAP 5 des NIST AI RMF 1.0 (NIST AI 100-1): Auswirkungen auf Einzelne, Gruppen, Gemeinschaften, Organisationen und Gesellschaft sind zu beschreiben. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht.

  • MAP 5.1: Wahrscheinlichkeit und Ausmass jeder erkannten Auswirkung, nützlich wie schädlich, auf Basis erwarteter Nutzung, früherer Einsätze in ähnlichen Kontexten, öffentlicher Vorfallberichte und externer Rückmeldungen; erfassen und dokumentieren.
  • MAP 5.2: Praxis und Personal, um regelmässig mit relevanten Beteiligten in Kontakt zu sein und Rückmeldungen zu positiven, negativen und unerwarteten Auswirkungen einzuarbeiten.
Vorlage

Kombiniertes
Formular.

Die zehn Felder decken beide Abschätzungen ab. Pro System einmal ausfüllen. Ein Feld mit «–» in einer Spalte entfällt für diese Abschätzung. Die Aufteilung der Spalten und die Zusammenführung sind eine Empfehlung dieser Seite, keine amtliche Vorlage. Die Vorlage steht unter CC BY 4.0.

Feld DSFA FRIA Quelle
1 System und Zweck Beschreibung der geplanten Bearbeitung und ihrer Zwecke Verfahren des Betreibers, in denen das System bestimmungsgemäss verwendet wird Art. 22 Abs. 3 DSG; Art. 35 Abs. 7 Bst. a DSGVO; Art. 27 Abs. 1 Bst. a AI Act
2 Zeitraum und Häufigkeit Umfang der Bearbeitung Zeitraum und Häufigkeit der Verwendung Art. 22 Abs. 2 DSG; Art. 27 Abs. 1 Bst. b AI Act
3 Betroffene Art der Daten und betroffene Personen (Folgerung aus Art, Umfang, Umständen) Kategorien betroffener Personen und Gruppen im konkreten Kontext Art. 22 Abs. 2 DSG; Art. 27 Abs. 1 Bst. c AI Act
4 Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit Bewertung in Bezug auf den Zweck (ausdrücklich nur DSGVO) nicht gefordert; Anschluss über Feld 1 Art. 35 Abs. 7 Bst. b DSGVO
5 Risiken Risiken für Persönlichkeit oder Grundrechte; Rechte und Freiheiten spezifische Schadensrisiken je Gruppe, unter Berücksichtigung der Anbieterinformationen nach Art. 13 Art. 22 Abs. 3 DSG; Art. 35 Abs. 7 Bst. c DSGVO; Art. 27 Abs. 1 Bst. d AI Act
6 Menschliche Aufsicht als Schutzmassnahme (Feld 7) Umsetzung der Aufsicht gemäss Betriebsanleitung Art. 27 Abs. 1 Bst. e AI Act
7 Massnahmen Schutzmassnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen Massnahmen bei Eintritt der Risiken, interne Führung, Beschwerdemechanismen Art. 22 Abs. 3 DSG; Art. 35 Abs. 7 Bst. d DSGVO; Art. 27 Abs. 1 Bst. f AI Act
8 Beteiligte Rat des Datenschutzbeauftragten; gegebenenfalls Standpunkt Betroffener Eingaben des Anbieters; frühere Abschätzungen dürfen genutzt werden Art. 35 Abs. 2 und 9 DSGVO; Art. 26 Abs. 9 und Art. 27 Abs. 2 AI Act
9 Ergebnis und Empfänger Restrisiko hoch: EDÖB bzw. Aufsichtsbehörde konsultieren Ergebnisse der Marktüberwachungsbehörde mitteilen, mit Muster nach Abs. 5 Art. 23 DSG; Art. 36 DSGVO; Art. 27 Abs. 3 und 5 AI Act
10 Überprüfung bei Änderung des Risikos bei geänderten oder veralteten Elementen Art. 35 Abs. 11 DSGVO; Art. 27 Abs. 2 AI Act

Ob die Kombination als FRIA gilt, hängt von der Fassung des Musters ab, das das AI Office nach Art. 27 Abs. 5 erarbeitet und das nach Abs. 3 der Marktüberwachungsbehörde einzureichen ist. Vor der Einreichung Fragebogen des AI Office abgleichen.

Aktualisierung

Bei Änderung
neu prüfen.

Ändert sich ein Element oder ist es nicht mehr aktuell, ist die FRIA nachzuführen (Art. 27 Abs. 2); die DSFA ist bei geändertem Risiko zu überprüfen (Art. 35 Abs. 11 DSGVO). Das revDSG nennt keinen Überprüfungsrhythmus. Empfehlung: Auslöser im Änderungsprozess verankern.

  • Modellwechsel, neue Version des Anbieters, neue KI-Funktion im bestehenden Produkt
  • Neue Datenquellen, neue Betroffenenkategorien, neuer Zweck
  • Änderung der menschlichen Aufsicht oder der Entscheidungsrolle
  • Vorfälle, Beschwerden, auffällige Fehlerraten aus dem Betrieb

Dokumentation und Fristen laufen im Datenschutzmanagement: Datenschutzmanagement, Integrierte GRC-Plattformen. Die Kontrollen gesamthaft: Kontrollkatalog.